PBSt

Ent­schei­den­de Vor­tei­le für Unter­neh­men und Behörden

Ver­trau­en ist gut, Kon­trol­le ist bes­ser — das PBST-Prüfsiegel

Sie suchen einen zuver­läs­si­gen und zer­ti­fi­zier­ten Dienst­leis­ter? Einen Part­ner in der Gebäu­de­rei­ni­gung, der sich voll und ganz für eine strin­gen­te Umset­zung des Arbeit­neh­mer-Ent­sen­de­ge­set­zes (AEntG) ein­setzt? Dann sind sie bei uns ganz rich­tig. Unser Unter­neh­men unter­zieht sich jedes Jahr einer exter­nen pro­fes­sio­nel­len Betriebs­prü­fung. Für Sie. Für das Gebäu­de­rei­ni­ger-Hand­werk. Für einen fai­ren Markt.

Im Fokus steht dabei das „Prüf­sie­gel für Gebäu­de­rei­ni­ger“, das an hohe Qua­li­täts­stan­dards und die strik­te Ein­hal­tung von arbeits‑, sozi­al- und steu­er­recht­li­chen Bestim­mun­gen und tarif­li­chen Vor­schrif­ten gebun­den ist. Hier­bei geht es uns vor allem um:

  • vor­schrifts­mä­ßi­ge Dienst- und Werk­leis­tun­gen (Ein­däm­mung von Schwarzarbeit)
  • einen fai­ren Wett­be­werb (Unter­bin­dung wett­be­werb­li­cher Fehl­ent­wick­lung am Markt)
  • die Stär­kung lega­ler Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se (bes­se­re Kon­trol­le von ille­gal Beschäf­tig­ten ohne Auf­ent­halts- und Arbeitserlaubnis)
  • die Fokus­sie­rung auf nach­prüf­ba­re Leis­tun­gen (Ver­hin­de­rung von Leis­tungs­miss­brauch und ‑betrug)
PBST Prüfsiegel

Ihre Vor­tei­le als Auf­trag­ge­ber auf einen Blick

Ver­stö­ße gegen das AEntG kön­nen bei den jewei­li­gen Unter­neh­men mit Buß­gel­dern in Höhe von bis zu 500.000 Euro geahn­det wer­den. Doch nicht nur das: Für Sie als Auf­trag­ge­ber kann ein Mit­haf­tungs­ri­si­ko bestehen, das es aus­zu­schlie­ßen gilt. Des­halb emp­feh­len wir Ihnen, nur mit Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men zusam­men­zu­ar­bei­ten, die sich von unab­hän­gi­ger Stel­le über­prü­fen las­sen. Mit uns sind Sie mit „Brief und Sie­gel“ auf der siche­ren Seite.

  • Ein­hal­tung aller Bestim­mun­gen: Sie haben Gewiss­heit, dass wir die gel­ten­den arbeits‑, sozi­al- und steu­er­recht­li­chen Bestim­mun­gen sowie die tarif­li­chen Vor­schrif­ten einhalten.
  • Aus­schluss von fahr­läs­si­gem Han­deln: Sie sind ohne Auf­wand gegen Vor­wür­fe der Zoll­be­hör­de (Finanz­kon­trol­le Schwarz­ar­beit) geschützt, wenn es um das The­ma fahr­läs­si­ges Han­deln geht. Vie­le Prü­fun­gen, die der Zoll von einem Auf­trag­ge­ber erwar­tet, sind von der Prüf- und Bera­tungs­stel­le für das Gebäu­de­rei­ni­ger­hand­werk (PBST) schon bereits erfolgt. Egal, ob es um die Prü­fung der Ange­mes­sen­heit des kal­ku­lier­ten Stun­den­ver­rech­nungs­sat­zes oder die Mach­bar­keit der Leis­tung geht.
  • Aus­schluss von Mit­haf­tungs­ri­si­ken: Sie sind gegen Mit­haf­tungs­ri­si­ken nach §5 AentG abgesichert.
  • Wah­rung vor Image­schä­den: Als PBST-geprüf­ter Dienst­leis­ter im Gebäu­de­rei­ni­ger-Hand­werk arbei­ten wir stets fair und nach hohen Qua­li­täts­stan­dards. Ihr posi­ti­ves Image wird so in jedem Fall gewahrt. 

Tipps für die Vergabe/Bietererklärung

Bei der Ver­ga­be von gewerb­li­chen Dienst­leis­tun­gen im Rei­ni­gungs­be­reich – auch wenn die­se nur Teil­be­rei­che des Auf­tra­ges beinhal­ten – gilt der als all­ge­mein­ver­bind­lich erklär­te Min­dest­lohn- und Rah­men-Tarif­ver­trag des Bun­des­in­nungs­ver­ban­des des Gebäudereiniger-Handwerks.

Hier sind eini­ge Punk­te zu beachten:

  • Ange­mes­sen­heit des Prei­ses: Über­prü­fen Sie die Ange­mes­sen­heit des Prei­ses anhand von vali­den Kri­te­ri­en: Berück­sich­tigt der Stun­den­ver­rech­nungs­preis alle rele­van­ten Kom­po­nen­ten der Kal­ku­la­ti­on, sprich zumin­dest den Min­dest-Tarif­lohn, tarif­li­che und gesetz­li­che Lohn­fol­ge­kos­ten, Material‑, Auf­sichts- und unter­neh­mens­be­zo­ge­ne Kosten?
  • Mach­bar­keit: Fra­gen Sie sich, ob die hin­ter dem Preis ste­hen­de Leis­tung in der ver­ein­bar­ten Zeit wirk­lich mach­bar ist. War­um? Weil eine vom Auf­trag­ge­ber akzep­tier­te, deut­lich über­höh­te Leis­tung der Rei­ni­gungs­kraft als Ver­stoß gegen die Bestim­mun­gen des AEntG gewer­tet wer­den kann. Das heißt kon­kret: Wenn Rei­ni­gungs­kräf­te die Rei­ni­gung nicht in der kal­ku­lier­ten Zeit schaf­fen kön­nen und evtl. unbe­zahl­te Mehr­stun­den leis­ten, ergibt sich rech­ne­risch ein unter dem Min­dest­ta­rif lie­gen­der Stundenlohn.
  • Preis­an­pas­sungs­klau­seln: Preis­an­pas­sungs­klau­seln sind, z. B. bei Ände­rung der Tari­fe oder Sozi­al­bei­trä­ge, gerecht­fer­tigt. Bei einer Ver­wei­ge­rung kann auch dar­in ein Ver­stoß gegen das AEntG gese­hen werden.
  • Leis­tungs­de­fi­ni­ti­on: Sofern eine beson­de­re Qua­li­tät für und bei der Rei­ni­gungs­aus­füh­rung gefor­dert ist, soll­te sei­tens des Auf­trag­ge­bers eine genaue Dar­stel­lung der Leis­tung auf­ge­zeigt und gege­be­nen­falls Ober­gren­zen von Leis­tungs­ma­ßen (m2/Std.) ange­ge­ben werden.
  • Zer­ti­fi­zier­te Sicher­heit: Wäh­len Sie uns als Dienst­leis­ter, wel­cher PBST-zer­ti­fi­ziert ist. So kön­nen Sie trans­pa­ren­te Leis­tun­gen auf hohem Niveau erwar­ten und sind vor „schwar­zen Scha­fen“ geschützt.

Der Auf­trag­ge­ber haf­tet nach § 5 Abs. 2 AEntG mit.
Vor­aus­schau­en­des Han­deln mini­miert Ihr Mithaftungsrisiko!